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Allgemeine Geschäftsbedingungen (Software)Allgemeine Geschäftsbedingungen Software § 1 Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Software (nachfolgend „Software-AGB“) gelten für alle Verträge zwischen dem Unternehmen GRC Partner GmbH und dem Kunden, soweit diese die Überlassung von standardisierter Software zum Gegenstand haben. Die Software-AGB gelten auch für die in diesem Zusammenhang zu erbringenden Neben- und Zusatzleistungen, insbesondere für Beratung, Schulung und Softwarepflege. Die GRC Partner GmbH verwendet neben den nachstehenden Bedingungen weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einander ergänzen sollen. Soweit andere von der GRC Partner GmbH verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen oder einzelne Klauseln hieraus den Bedingungen der Software-AGB widersprechen, gilt die jeweils speziellere Regelung. Im Zweifel gilt die jeweils betroffene Bedingung der Software-AGB als speziellere Regelung. Sich nicht widersprechende Klauseln gelten nebeneinander.
§ 2 Überlassung der Softwareprodukte Die GRC Partner GmbH überlässt die vereinbarte Software, indem sie dem Kunden das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und zeitlich unbeschränkte Recht einräumt, die Software in unveränderter Form zu nutzen. Bei den überlassenen Produkten handelt es sich um standardisierte, nicht individuell angepasste Software. Kundenindividuelle Anpassungen schuldet die GRC Partner GmbH nur, wenn dies gesondert vereinbart wird. Der Kunde darf die überlassene Software nicht bearbeiten oder übersetzen. Die GRC Partner GmbH überlässt dem Kunden die Software auf einem geeigneten Datenträger. Sie ist berechtigt, die Software in einer für den Kunden im Internet abrufbaren und speicherbaren Form bereitzustellen (Download), es sei denn, dies ist für den Kunden unzumutbar. Die GRC Partner GmbH stellt dem Kunden die für die überlassen e Software erforderlichen Lizenzschlüssel und die Dokumentation in gedruckter Form oder als Datei zur Verfügung. Wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist das Nutzungsrecht an der Software nur für die Anwen-dung auf einer Systemeinheit eingeräumt. Soweit Dokumentationsunterlagen ausnahmsweise in gedruckter Form zur Verfügung gestellt werden sollen, übergibt die GRC Partner GmbH dem Kunden die vereinbarte, in Ermangelung einer Vereinbarung die erforderliche Anzahl an Dokumentationen. Im Zweifel gilt es in diesem Fall als ausreichend, dass die Dokumentation in einfacher Ausfertigung übergeben wird. Die GRC Partner GmbH ist berechtigt, bei Überlassung der Software einen auf 30 Tage beschränkten Lizenzschlüssel zu vergeben, verbunden mit der Zusage, nach Entrichtung aller bis zwei Wochen nach Überlassung der Software fällig werdenden Vergütungen den unbefristeten Lizenzschlüssel unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm überlassene Software oder Vervielfältigungen hiervon an Dritte unter- oder weiter zu lizenzieren oder die Software oder ihre Dokumentation an Dritte weiterzugeben. Soweit die Parteien vereinbaren, dass die Software zur Probe überlassen wird, ist der Kunde im Zweifel berechtigt, die Software für die Dauer von 30 Tagen zu nutzen. Bis zum Ablauf der vereinbarten Erpro-bungszeit ist der Kunde berechtigt, schriftlich und ohne Angaben von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde vom Vertrag zu rück, gilt die Regelung des § 9 Abs. 2 entsprechend.
§ 3 Vervielfältigungen zur Datensicherung Wenn die GRC Partner GmbH keine Datenträger zur Verfügung gestellt hat, darf der Kunde zum Zwecke der Datensicherung bis zu drei Kopien von jedem überlassenen Softwareprodukt herstellen. Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke sind unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Die GRC Partner GmbH ist auf Verlangen berechtigt, die Aufzeichnungen einzusehen. Dokumentationen dürfen nicht mit vervielfältigt werden. Der Kunde stellt sicher, dass die Software, der dazugehörende Lizenzschlüssel, etwaige Vervielfältigungen der Software und die Dokumentation Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 4 Beratung, Installation und Schulung Soweit vereinbart, berät die GRC Partner GmbH den Kunden über die Software. Sie informiert den Kunden in diesem Fall insbesondere über die wesentlichen Funktionen, die Installation und die Systemanforderungen auf Kundenseite. Der Kunde gewährt der GRC Partner GmbH die für eine sachgerechte Beratung erforderlichen Informationen, insbesondere über die Systemeigenschaften von Hard- und Software beim Kunden. Erforderlichenfalls gewährt der Kunde der GRC Partner GmbH entsprechenden Zugang zu seinem System. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Installation des Softwareproduktes durch den Kunden. Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen sind nur Bestandteil des Vertrages, wenn diese schriftlich vereinbart wurden. Haben die Vertragsparteien Schulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen durch die GRC Partner GmbH vereinbart, sollen nur geschulte Mitarbeiter die überlassene Software nutzen.
§ 5 Softwarepflege / Updates Die GRC Partner GmbH übernimmt die Pflege der an den Kunden überlassenen Softwareprodukte. Der Pflegevertrag beginnt mit der Installation der Software und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann gemäß der Bestimmung des § 9 der Software-AGB gekündigt werden. Der Umfang der Softwarepflege richtet sich nach den jeweiligen Vereinbarungen. In diesem Rahmen ist der Kunde zur Abnahme der Software-Updates und etwaiger sonstiger Softwarepflegeleistungen verpflichtet. Unter einem Update ist eine Produktaktualisierung zu verstehen, die Fehler der Vorgängerversion behebt und/oder mit neuen Funktionen ausgestattet ist. Updates wird die GRC Partner GmbH immer liefern, wenn sie zur dauerhaften Fehlerbehebung notwendig sind, ansonsten in regelmäßigen Abständen. Die Installation der Updates führt der Kunde selbst durch, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes. Zur Softwarepflege gehören sowohl Funktionserweiterungen und sonstige Verbesserungen als auch die Beseitigung von Mängeln wie Programmfehlern, wie in § 8 der Software-AGB näher festgelegt. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn es sich um einen Bedienfehler auf Seiten des Kunden handelt oder die von der GRC Partner GmbH angegebenen Mindestsystemvoraussetzungen nicht eingehalten sind. Gegenstand der Softwarepflege ist die Software auf dem Stand des Updates, das dem von der GRC Partner GmbH zur Verfügung gestellten aktuellen Update unmittelbar vorangeht. Der Kunde ist zur ordnungsgemäßen Datensicherung verpflichtet. Insbesondere ist er verpflichtet, vor der Installation der Updates oder vor Umsetzung einer sonstigen Pflegeleistung eine Datensicherung vorzunehmen und alle mit der Software verwendeten oder erzielten Daten in maschinenlesbarer Form als Sicherungskopie bereit zu halten, welche die Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglicht. Soweit der Kunde selbst oder durch Dritte Veränderungen an dem Softwareprodukt der GRC Partner GmbH vorgenommen hat, entfällt die Pflicht zur Softwarepflege.
§ 6 Vergütung Die Vergütung der GRC Partner GmbH richtet sich nach den jeweils gültigen Preis - und Konditionenlisten. Der Preis für die Überlassung des Softwareproduktes ist fällig, wenn dem Kunden die Rechnung zugegangen ist und das Softwareprodukt als Datenträger übergeben wurde bzw. dem Kunden mitgeteilt wurde, wo er das Softwareprodukt im Internet abrufen kann. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, ist für die Softwarepflege (§ 5) eine gesonderte Vergütung nach der jeweils aktuellen Preis- und Konditionenliste zu entrichten. Die Vergütung für Leistungen der Software pflege wird fällig, sobald die Leistung erbracht ist und die Rechnung dem Kunden zugegangen ist. Soweit die GRC Partner GmbH auf Wunsch des Kunden Dienstleistungen ausführt, die bei Abschluss der Vereinbarung über die Softwareüberlassung nicht Vertragsbestandteil waren und soweit eine gesonderte Vergütungsabrede fehlt, richtet sich die Vergütung in Ermangelung einer speziellen Vereinbarung nach der Vergütung, die die GRC Partner GmbH für diese Dienstleistungen üblicherweise berechnet. Sollte dies nicht feststellbar sein, gilt § 612 Abs. 2 BGB. Der GRC Partner GmbH sind insbesondere folgende Leistungen nach den jeweils gültigen Listenpreisen gesondert zu vergüten: Dienstleistungen, die auf Wunsch des Kunden außerhalb der bei der GRC Partner GmbH üblichen Geschäftszeiten erbracht werden, Arbeiten zum Übersetzen und vervielfältigen der Software, vom Kunden gewünschte Beratungs- und Unterstützungsleistungen, die für die Nutzung der überlassenen Software nicht erforderlich sind und auch sonst nicht vereinbart wurden. Gibt die von der GRC Partner GmbH zur Verfügung gestellte Softwaredokumentation in Bezug auf einen aufgetretenen Mangel der Software deutliche Hinweise zur Problemanalyse und klare Anleitungen zur Mängelbehebung und/oder handelt es sich um einen Mangel, der auf einer Fehlbedienung beruht, steht der GRC Partner GmbH ein Vergütungsanspruch zu, wenn der Kunde auf einer weitergehenden Mitwirkung der GRC Partner GmbH an der Beseitigung des Mangels besteht. Die Höhe dieser Vergütung bestimmt sich nach den Preisen der GRC Partner GmbH für eine Schulungsmaßnahme.
§ 7 Nutzungsrechte bei Verzug Die GRC Partner GmbH ist berechtigt, dem Kunden die Nutzung der überlassenen Software zu untersagen, wenn dieser mit der Zahlung der Vergütung länger als einen Monat in Verzug ist. Das Nutzungsrecht lebt automatisch wieder auf, nachdem sämtliche fälligen Forderungen beglichen sind oder es die GRC Partner GmbH ausdrücklich gestattet.
§ 8 Ergänzende Haftungsbestimmungen Der Gewährleistung unterliegt lediglich das letzte dem Kunden belassene Update. Soweit der Kunde keine Updates bezieht, gewährleistet die GRC Partner GmbH die Mangelfreiheit der dem Kunden überlassenen Fassung des Softwareproduktes. Für die überlassene Software beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr, es sei denn, die GRC Partner GmbH hat einen Mangel arglistig verschwiegen oder im Einzelfall eine Garantie für die Beschaffenheit der Software übernommen. Dem Kunden stehen keine Gewährleistungsansprüche zu, wenn er selbst oder Dritte die Software verändert haben. a) Sachmangel Ein Mangel der Software liegt vor, wenn die Software die in der ihr zugehörigen Dokumentation niedergelegten Leistungsanforderungen nicht erfüllt, insbesondere falsche Ergebnisse liefert, ihren Lauf unkontrolliert abbricht oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhält, sodass die Nutzung der Software verhindert oder beeinträchtigt wird. Fehlfunktionen aufgrund der Nichtbeachtung der geltenden Systemvoraussetzungen, insbesondere der Nutzung der Software auf einer Hardware, die nicht den von der GRC Partner GmbH angegebenen jeweiligen aktuellen Mindestvoraussetzungen entspricht, stellen keine Mängel dar. Die auftretenden Mängel werden in folgende Mängelklassen eingeteilt: Priorität 1: Dringend / betriebshindernd Auf eine Anwendung oder mehrere Anwendungen kann nicht zugegriffen werden oder eine Anwendung ist nicht lauffähig oder schwerwiegend instabil. Priorität 2 :Hoch / betriebsbeeinträchtigend Der Zugriff auf eine Anwendung oder meh-rere Anwendungen ist beeinträchtigt oder es kommt Fehlfunktionen, die nicht betriebshindernd, jedoch betriebsbeeinträchtigend sind, wie z. B. Meldungen sind unverständlich oder stehen nicht im richtigen Kontext zur aufgerufenen Funktion, das Antwortzeitverhalten verhindert eine übliche Nutzung der Software. Priorität 3: Niedrig / nicht betriebsbeeinträchtigend Der Zugriff sowie Arbeiten ist möglich, wenn auch nicht durchgängig innerhalb der vereinbarten Parameter. Fehlfunktionen können umgangen werden. b) Behebung von Sachmängeln Die GRC Partner GmbH stellt eine Hotline zur Verfügung, bei der der Kunde Mängel sowohl im Rahmen der Gewährleistung (Nachbesserung) als auch im Rahmen des Pflegevertrages telefonisch, per Email oder per Fax melden kann. Mängel sind unter Angabe der Priorität der GRC Partner GmbH über die Hotline zu melden. Im Rahmen der Mängelrüge sind der Mangel und seine Erscheinungsform zu beschreiben. Bei der Lokalisierung und Behebung eines Mangels hat der Kunde die GRC Partner GmbH in zumutbarem Rahmen kostenlos zu unterstützen, insbesondere durch genaue Mängel- und Systembeschreibungen, ggf. durch Überlassung von Daten oder durch Zutrittgewährung zur Hardware. Die GRC Partner GmbH ist berechtigt, bis zur Lieferung eines entsprechenden Updates eine vorläufige Nachbesserung dadurch zu leisten, dass sie dem Kunden Möglichkeiten und Verfahren erläutert, den Mangel oder seine Auswirkungen zu umgehen. Dies gilt nicht, wenn die Umgehung für den Kunden unzumutbar ist. Die GRC Partner GmbH verpflichtet sich, bei der Behebung von Mängeln sowohl unter der Gewährleistung (Nachbesserung) als auch im Rahmen eines Pflegevertrages, folgende Reaktions- und Wiederherstellungszeiten einzuhalten: Priorität 1: Reaktionzeit 12 Stunden, Wiederherstellungszeit 8 Stunden werktäglich Priorität 2: Reaktionzeit 24 Stunden, Wiederherstellungszeit 3 Werktage Priorität 3: Reaktionzeit 2 Arbeitstage, Wiederherstellung mit dem nächsten Release, wenn nicht anders vereinbart Die Reaktionszeit ist definiert als Zeitraum zwischen der Meldung eines Mangels durch den Kunden und der Einleitung von Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels. Die Wiederherstellungszeit ist definiert als die Zeit zwischen dem Beginn der Mangelbeseitigung nach Erteilung des Remote-Zugangs durch den Kunden und der Beseitigung des Mangels der Gestalt, dass die betroffene Anwendung wieder ohne Beeinträchtigung genutzt werden kann. Die Wiederherstellungszeit gilt auch als eingehalten, wenn die GRC Partner GmbH innerhalb der Widerherstellungszeit eine vorläufige Mängelbeseitigung dadurch leistet, dass sie dem Kunden Möglichkeiten und Verfahren erläutert, den Mangel oder seine Auswirkungen zu umgehen. Dies gilt nicht, wenn die Umgehung für den Kunden unzumutbar ist. Ist ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung gemeldet und kann die GRC Partner GmbH diesen nicht innerhalb der oben festgelegten Wiederherstellungszeiten beheben, so gilt dies als Fehlschlagen des Nachbesserungsversuches. In diesem Falle ist der Kunde berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend zu machen, insbesondere vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung angemessen herabzusetzen und zusätzlich Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Das Risiko der Datenrücksicherung trägt der Kunde; die Zeit der Datenrücksicherung fällt nicht in die Wiederherstellungszeit. c) Rechtsmängel Die GRC Partner GmbH stellt die Software frei von solchen Rechten Dritter zur Verfügung, die im Widerspruch zu diesem Vertrag stehen, und stellt den Kunden insoweit von allen Ansprüchen Dritter aus von ihr zu vertretenden Schutzrechtsverletzungen frei. Falls Dritte entsprechende Ansprüche erheben, unterrichten die Vertragspartner einander hiervon unverzüglich und schriftlich. Unstreitige Rechte Dritter hat die GRC Partner GmbH unverzüglich auszuräumen. Sie kann stattdessen den betroffenen Bereich durch eine gleichwertige und dem Kunden zumutbare, von vertragswidrigen Rechten freie Leistung ersetzen. Wenn ein Gericht – es sei auch nur vorläufig und ohne Rechtskraft der Entscheidung – einem Dritten die behaupteten Ansprüche zuerkennt, gelten diese Ansprüche im Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern bis zur Rechtskraft seiner entgegenstehenden Entscheidung als berechtigt. Bei streitigen Rechten Dritter kann die GRC Partner GmbH wie bei unstreitigen Rechten Dritter vorgehen. Der Kunde kann ihr zur Ausräumung des Problems schriftlich eine Ausschlussfrist setzen. Nach deren Ablauf kann der Kunde die gesetzlichen Ansprüche des Dritten unter Vorbehalt befriedigen und wird von der GRC Partner GmbH insbesondere vorläufig freigestellt, Zug um Zug gegen Abtretung der Rückforderungsansprüche des Kunden gegen den Dritten an die GRC Partner GmbH. Letztlich richtet sich die Verteilung des Aufwands danach, ob die vom Dritten behaupteten Ansprüche berechtigt waren. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Behebung von Sachmängeln entsprechend. Die Vertragspartner werden einander umfassend unterrichten und stimmen jedes Vorgehen miteinander ab. Vorrang hat bei allen Entscheidungen die Möglichkeit des Kunden, den Geschäftsbetrieb weiterzuführen. Die GRC Partner GmbH trifft keine Haftung nach diesem § 8c in den Fällen, in denen der Kunde oder Dritte, auf Weisung des Kunden, Änderungen an der Software vorgenommen haben, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf Entstehung des Rechtsmangels sind.
§ 9 Vertragsdauer und Kündigung Soweit mit dem Kunden laufende Dienstleistungen vereinbart wurden (Softwarepflege etc.), läuft der Vertrag für zwölf Monate zum Ende des jeweiligen Monats. Er verlängert sich um jeweils weitere zwölf Monate, sofern nicht der Kunde zum Ende der Vertragszeit schriftlich, mittels eingeschriebenen Briefs übermittelt und mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Soweit dem Kunden die Software ausnahmsweise mietweise überlassen wurde, ist dem Kunden nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unabhängig von der Art der Beendigung die Nutzung des ihm überlassenen Softwareproduktes untersagt. Er hat die ihm übergegebenen Datenträger einschließlich aller Lizenzschlüssel und Dokumentationsunterlagen zurückzugeben. Speicherungen des Softwareproduktes oder seiner Dokumentation sind unverzüglich zu löschen. Auf Verlangen der GRC Partner GmbH hat der Kunde über die durchgeführte Löschung eine Erklärung abzugeben.
§ 10 Nebenabreden Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Bestimmung.
§ 11 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Endkunden einschließlich dieser Software-AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: Januar 2011
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